Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil (§§ 7 - 16)   
   Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14)   

§ 10
Verhütung von Bränden

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. bewegliche Sachen, die sich leicht von selbst oder gegenseitig entzünden oder die leicht Feuer fangen, an Orten aufbewahrt, an denen ihre Entzündung gefährlich werden kann,
2. Scheunen oder andere Räume, die zur Aufbewahrung leicht entflammbarer Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt,
3. in der Nähe von leicht entflammbaren Sachen Feuer anzündet oder Feuerwerke abbrennt,
4. die vorgeschriebenen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen oder Feuerlöschmittel überhaupt nicht oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand bereithält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

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Literatur im Internet zu § 10 LOWiG

Querverweise

Auf § 10 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:
    LOWiG
      Zweiter Teil
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          § 16 (Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 LOWiG:
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