Landesordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil (§§ 7 - 16) |
| Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | bewegliche Sachen, die sich leicht von selbst oder gegenseitig entzünden oder die leicht Feuer fangen, an Orten aufbewahrt, an denen ihre Entzündung gefährlich werden kann, | |
| 2. | Scheunen oder andere Räume, die zur Aufbewahrung leicht entflammbarer Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, | |
| 3. | in der Nähe von leicht entflammbaren Sachen Feuer anzündet oder Feuerwerke abbrennt, | |
| 4. | die vorgeschriebenen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen oder Feuerlöschmittel überhaupt nicht oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand bereithält. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
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Querverweise
Auf § 10 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:
- LOWiG
- Zweiter Teil
- Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 306f (Herbeiführen einer Brandgefahr)