Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil (§§ 7 - 16)   
   Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14)   

§ 12
Parken auf Privatgrundstücken

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

1. auf einem Stellplatz unbefugt parkt, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hingewiesen wird, dass die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist,
2. vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten unbefugt parkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

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Literatur im Internet zu § 12 LOWiG

Querverweise

Auf § 12 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:
    LOWiG
      Zweiter Teil
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          § 16 (Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 LOWiG:
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