Landesordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil (§§ 7 - 16) |
| Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen
| 1. | auf einem Stellplatz unbefugt parkt, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hingewiesen wird, dass die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist, | |
| 2. | vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten unbefugt parkt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Literatur im Internet zu § 12 LOWiG
Querverweise
Auf § 12 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:
- LOWiG
- Zweiter Teil
- Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 12 (Halten und Parken)
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