Landesordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil (§§ 7 - 16) |
| Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
| 1. | am Straßenkörper, am Zubehör oder an Nebenanlagen einer öffentlichen Straße Veränderungen vornimmt oder | |
| 2. | Zubehör einer öffentlichen Straße entfernt oder unkenntlich macht. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
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Querverweise
Auf § 13 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:
- LOWiG
- Zweiter Teil
- Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Sachbeschädigung
- § 304 (Gemeinschädliche Sachbeschädigung)
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Ordnungswidrigkeiten
- § 54 I Nr. 4
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 23 (Ordnungswidrigkeiten)
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