Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil (§§ 7 - 16)   
   Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14)   
§ 13
Schutz öffentlicher Straßen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1. am Straßenkörper, am Zubehör oder an Nebenanlagen einer öffentlichen Straße Veränderungen vornimmt oder
2. Zubehör einer öffentlichen Straße entfernt oder unkenntlich macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

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Literatur im Internet zu § 13 LOWiG

Querverweise

Auf § 13 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:
    LOWiG
      Zweiter Teil
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          § 16 (Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 LOWiG:
    Straßengesetz (StrG)
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Ordnungswidrigkeiten
          § 54 I Nr. 4

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