Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LOWiG (https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LOWiG
__paste_bez____paste_norm__ Landesordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesordnungswidrigkeitengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 4
Notwendige Auslagen

(1) 1Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 OWiG trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. 2Diese notwendigen Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.

(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Landkreis die notwendigen Auslagen trägt.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht