Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   

§ 4
Notwendige Auslagen

(1) Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 OWiG trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. Diese notwendigen Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.

(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Landkreis die notwendigen Auslagen trägt.

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Literatur im Internet zu § 4 LOWiG

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