Landesordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
(1) Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 OWiG ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.
(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Landkreis ersatzpflichtig ist.
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