Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   

§ 6
Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen

(1) Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 OWiG ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.

(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Landkreis ersatzpflichtig ist.

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Literatur im Internet zu § 6 LOWiG

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