Landesordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil (§§ 7 - 16) |
| Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig an öffentlichen Straßen oder an anderen Orten, an denen Menschen verkehren,
| 1. | Sachen auswirft, ausgießt oder ohne ausreichende Befestigung aufstellt, aufhängt oder sonst anbringt oder | |
| 2. | Öffnungen oder Vertiefungen unverdeckt oder unverwahrt lässt, |
wenn daraus die Gefahr der Verletzung oder erheblichen Verunreinigung eines anderen oder der Beschädigung oder erheblichen Verunreinigung einer fremden Sache von bedeutendem Wert entstehen kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
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Querverweise
Auf § 9 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:
- LOWiG
- Zweiter Teil
- Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)
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