Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 1)   
nächste Vorschrift § 1
Form und Voraussetzungen

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.

(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden

1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 1 LPartG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Lebenspartnerschaftsgesetz, 17.7.02 
    §§ 1 ff LPartG, die Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft verstößt nicht gegen Art. 6 I GG, Ausschluß heterosexueller Lebensgemeinschaften von der Lebenspartnerschaft verstößt nicht gegen Art. 3 I GG;
    Art. 77 IIa GG, zur Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 I GG, Zulässigkeit der Aufteilung eines einheitlichen Gesetzesvorhabens in ein zustimmungsbedürftiges und ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz;
    Art. 76 ff GG, zur Zulässigkeit von Berichtigungen im Gesetzestext nach Beschlußfassung durch die gesetzgebenden Körperschaften (in engen Grenzen);
    §§ 15 LPartG, zur Frage, welches rechtliche Schicksal die Lebenspartnerschaft hat, wenn ein Lebenspartner eine Ehe eingeht (vgl. § 1306 BGB);
    § 10 VI LPartG, Pflichtteilsrecht des Lebenspartners widerspricht nicht der Testierfreiheit (Art. 14 I GG)

  • BVerfG, Lebenspartnerschaften in Bayern, 9.8.01 (NJW 2001, 3323)
    §§ 1 ff LPartG, Art. 2 GG, Art. 70, 83 GG, zu den Voraussetzungen eines grundrechtlichen Anspruchs auf Tätigwerden des Gesetzgebers eines Landes zur Umsetzung eines Bundesgesetzes

  • BVerfG, Lebenspartnerschaftsgesetz [eA], 18.7.01 (NJW 2001, 2457)
    §§ 1 ff LPartG;
    § 32 BVerfGG, zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten eines Gesetzes

  • BVerwG, gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte aus Thailand, 27.2.96 (BVerwGE 100, 287) 
    §§ 7, 15 AuslG finden in den Bereichen unmittelbare (subsidiäre) Anwendung (Ermessensentscheidung), in denen keine spezielle gesetzliche Bestimmung besteht (z.B. für Selbständige und Freiberufler);
    keine analoge Anwendung von §§ 17, 18, 22, 23 AuslG auf nichteheliche Lebensgefährten (Hinweis: vgl. jetzt die Neuregelung in § 27a AuslG m.W.v. 1.8.01 für gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften iSv §§ 1 ff LPartG);
    kein Schutz aus Art. 6 I GG für die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, eingeschränkter Schutz aus Art. 8 I MRK und Art. 2 I GG, Anspruch des Ausländers (nicht auch des Lebenspartners) auf eine Ermessensentscheidung nach § 7 I AuslG;
    § 8 I Nr. 2 AuslG greift nur dann ein, wenn die erforderliche Zustimmung aufgrund falscher Angaben des Ausländers fehlt (hier: Nichteinholung der nach § 11 I Nr. 1 DVAuslG erforderlichen Zustimmung durch die Auslandsvertretung);
    keine Strafbarkeit nach § 92 I Nr. 1 AuslG (und damit kein entsprechender Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG), wenn die Duldungsfiktion des § 69 II 1 AuslG durch eine rechtswidrige (weil ermessensfehlerhafte) Ablehnungsentscheidung beendet wurde (Rückwirkung der diese Behördenentscheidung aufhebende Gerichtsentscheidung, vgl. § 43 II VwVfG)

  • BVerfG, Aufgebot für gleichgeschlechtliche Ehe, 4.10.93 (NJW 1993, 3058)
    Art. 6 GG, Ehe im verfassungsrechtlichen Sinne ist Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, Art. 3 GG, kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Anerkennung einer "gleichgeschlechtlichen Ehe";
    Hinweis: vgl. nunmehr einfachgesetzlich §§ 1 ff LPartG

Literatur im Internet zu § 1 LPartG

Querverweise

Auf § 1 LPartG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1 LPartG:

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