Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 3 - Getrenntleben der Lebenspartner (§§ 12 - 14)   
§ 12
Unterhalt bei Getrenntleben

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 12 LPartG

12 Entscheidungen zu § 12 LPartG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 12 LPartG

Querverweise

Auf § 12 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
    LPartG
      Übergangsvorschriften
        § 21 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 LPartG:

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