Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§§ 15 - 20)   
§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Rechtsprechung zu § 16 LPartG

10 Entscheidungen zu § 16 LPartG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 16 LPartG

Querverweise

Auf § 16 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
    LPartG
      Wirkungen der Lebenspartnerschaft
        § 10 (Erbrecht)
     
      Übergangsvorschriften
        § 21 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850d (Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen)
Redaktionelle Querverweise zu § 16 LPartG:

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