Lebenspartnerschaftsgesetz
Abschnitt 6 - Übergangsvorschriften (§§ 21 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Lebenspartnerschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LPartG/__paste_norm__.html)
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Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
31.12.2010 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 21 LPartG
2 Entscheidungen zu § 21 LPartG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
- SG Münster, 05.06.2023 - S 14 R 164/23
Querverweise
Auf § 21 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 20 (Versorgungsausgleich)