Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 6 - Übergangsvorschriften (§§ 21 - 22)   
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Textdarstellung

  

§ 21
Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften

Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639), in Kraft getreten am 22.12.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.12.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts18.12.2018BGBl. I S. 2639
31.12.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts15.12.2004BGBl. I S. 3396
01.01.2005Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts15.12.2004BGBl. I S. 3396
§ 21Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften § 22Abgabe von Vorgängen
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Rechtsprechung zu § 21 LPartG

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