Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)   
§ 4
Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

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