Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)   
§ 6
Güterstand

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 6 LPartG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 LPartG

Querverweise

Auf § 6 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
        § 25 (Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen)

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