Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)   
§ 7
Lebenspartnerschaftsvertrag

Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 7 LPartG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 LPartG

Querverweise

Auf § 7 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
    LPartG
      Wirkungen der Lebenspartnerschaft
        § 6 (Güterstand)
     
      Aufhebung der Lebenspartnerschaft
        § 20 (Versorgungsausgleich)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 LPartG:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 39 III (Geschäftswert)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 7 LPartG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht