Lebenspartnerschaftsgesetz
| Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11) |
(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.
(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Rechtsprechung zu § 9 LPartG
30 Entscheidungen zu § 9 LPartG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvR 3247/09
- OLG Hamburg, 22.12.2010 - 2 Wx 23/09
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des Verbots der ...
- OLG Hamm, 01.12.2009 - 15 Wx 236/09
Sukzessivadoption eines Kindes durch den eingetragenen Lebenspartner
- BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09
Richtervorlage zu § 9 Abs. 7 LPartG unzulässig
- BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 684/10
Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner eines ...
- OLG Karlsruhe, 16.11.2010 - 5 UF 217/10
Umgangsrecht für ein in einer Lebenspartnerschaft geborenes Kind nach Trennung ...
- LG Düsseldorf, 15.03.2012 - 25 T 758/10
- AG Nürnberg, 25.09.2010 - XVI 57/09
Internationales Privatrecht: Annahme eines Kindes mit italienischer und ...
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Literatur im Internet zu § 9 LPartG
- Bürgerliches Gesetzbuch (64. Auflage)
von Palandt (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
Kommentierung des LPartG mit Stand vom 12.2.2005.
Beck-Verlag - Die erbrechtliche Stellung eines Kindes nach Adoption durch den anderen Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft aus verfassungsrechtlicher Sicht
von RA Andreas Schlütter, Nottuln
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 234-238
über www.forum-familienrecht.de - Rechtsanwendungsprobleme bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft
von Dr. Rainer Kemper, Universität Münster
Forum Familienrecht 5/2001, S. 156-166
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu