Baden-Württemberg

Landespressegesetz
(Gesetz über die Presse)

Gesetz vom 14.01.1964 (GBl. S. 11)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. S. 809) m.W.v. 24.12.2009

§ 1 Freiheit der Presse

§ 2 Zulassungsfreiheit

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse

§ 4 Informationsrecht der Presse

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Sorgfaltspflicht der Presse

§ 7 Begriffsbestimmungen

§ 8 Impressum

§ 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

§ 11 Gegendarstellungsanspruch

§ 12 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 13 Anordnung der Beschlagnahme

§ 14 Umfang der Beschlagnahme

§ 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke

§ 16 Aufhebung der Beschlagnahme

§ 17 Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme

§ 18 Vorläufige Sicherstellung

§ 19 Beschlagnahme zur Beweissicherung

§ 20 Strafrechtliche Verantwortung

§ 21 Strafbare Verletzung der Presseordnung

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot

§ 24 Verjährung

§ 25 Landesrundfunkanstalten

§ 26 Schlußbestimmungen

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