Landespressegesetz

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Textdarstellung

  

§ 1
Freiheit der Presse

(1) 1Die Presse ist frei. 2Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.

Rechtsprechung zu § 1 LPresseG

10 Entscheidungen zu § 1 LPresseG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1 LPresseG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 III (Personen- und Sachbegriffe) (zu §§ 1 ff)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 3 (Polizeiliche Maßnahmen) (zu § 1 II)
    Jugendschutzgesetz (JuSchG) 
      Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
        § 22 I (Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien) (zu §§ 1 ff)
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