(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.
(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.
Literatur im Internet zu § 1 LPresseG
Querverweise
Auf § 1 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 LPresseG:
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 III (Anwendungsbereich) (zu §§ 1 ff)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 22 I (Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien) (zu §§ 1 ff)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 5 I 2 (zu §§ 1 ff)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 9 S. 2 (Schadensersatz) (zu §§ 1 ff)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 III (Personen- und Sachbegriffe) (zu §§ 1 ff)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 3 (Polizeiliche Maßnahmen) (zu § 1 II)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 V (Geltungsbereich) (zu §§ 1 ff)
Rechtsberatung
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