nächste Vorschrift § 1
Freiheit der Presse

(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.

Literatur im Internet zu § 1 LPresseG

Querverweise

Auf § 1 LPresseG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1 LPresseG:
    Jugendschutzgesetz (JuSchG)
      Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
        § 22 I (Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien) (zu §§ 1 ff)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 III (Personen- und Sachbegriffe) (zu §§ 1 ff)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 3 (Polizeiliche Maßnahmen) (zu § 1 II)

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