§ 13
Anordnung der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen.

(2) Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn

1. dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Druckwerk eingezogen oder seine Einziehung vorbehalten (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) wird und
2. in den Fällen, in denen die Einziehung einen Antrag oder eine Ermächtigung voraussetzt, dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wird.

(3) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn

1. der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz offensichtlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das Druckwerk oder
2. ohne weiteres feststeht, daß die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.

Rechtsprechung zu § 13 LPresseG

Entscheidung zu § 13 LPresseG in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 13 LPresseG

Querverweise

Auf § 13 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:
    LPresseG
      § 18 (Vorläufige Sicherstellung)
      § 19 (Beschlagnahme zur Beweissicherung)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 LPresseG:
    LPresseG
      § 23 (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot) (zu §§ 13 ff)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
          § 94 (zu §§ 13 ff)
          § 97 (zu §§ 13 ff)
          § 111n
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