(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen.
(2) Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn
| 1. | dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Druckwerk eingezogen oder seine Einziehung vorbehalten (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) wird und | |
| 2. | in den Fällen, in denen die Einziehung einen Antrag oder eine Ermächtigung voraussetzt, dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wird. |
(3) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn
| 1. | der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz offensichtlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das Druckwerk oder | |
| 2. | ohne weiteres feststeht, daß die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. |
Rechtsprechung zu § 13 LPresseG
Literatur im Internet zu § 13 LPresseG
Querverweise
Auf § 13 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 13 LPresseG:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 33 (Beschlagnahme)
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