§ 15
Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke

Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.

Literatur im Internet zu § 15 LPresseG

Querverweise

Auf § 15 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:
    LPresseG
      § 16 (Aufhebung der Beschlagnahme)
      § 19 (Beschlagnahme zur Beweissicherung)
      § 21 (Strafbare Verletzung der Presseordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 LPresseG:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
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