Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht, | |
| 2. | als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt, | |
| 3. | als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt, | |
| 4. | entgegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt. |
Literatur im Internet zu § 21 LPresseG
Querverweise
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