§ 24
Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten,

1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
2. die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.

Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen und auf die in § 130 Abs. 2 bis 4, § 131 sowie § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen.

(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

 

Hinweis der Redaktion zu Absatz 1 Satz 2:

An die Stelle von § 184 Abs. 3 und 4 StGB sind m.W.v. 1.4.2004 §§ 184a und 184b StGB getreten.

Literatur im Internet zu § 24 LPresseG

Querverweise

Auf § 24 LPresseG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 24 LPresseG:

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