§ 25
Landesrundfunkanstalten

Für die Veranstaltung von Rundfunk durch Landesrundfunkanstalten gelten die §§ 1, 3, 20 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie §§ 23, 24 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 23 gilt mit folgender Maßgabe:

1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt Indendanten, Programm- und Landessenderdirektoren, Redakteure und andere, die bei der Vorbereitung und Durchführung einer Rundfunksendung berufsmäßig mitgewirkt haben;
2. Wenn der Verfasser, der Einsender oder der Gewährsmann selbst im Rundfunk spricht, darf das Zeugnis über seine Person nicht verweigert werden.

Staatsvertragliche und sonstige rundfunkrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Literatur im Internet zu § 25 LPresseG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 25 LPresseG:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
          § 97 V (zu § 25 S. 2)
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