Für die Veranstaltung von Rundfunk durch Landesrundfunkanstalten gelten die §§ 1, 3, 20 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie §§ 23, 24 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 23 gilt mit folgender Maßgabe:
| 1. | Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt Indendanten, Programm- und Landessenderdirektoren, Redakteure und andere, die bei der Vorbereitung und Durchführung einer Rundfunksendung berufsmäßig mitgewirkt haben; | |
| 2. | Wenn der Verfasser, der Einsender oder der Gewährsmann selbst im Rundfunk spricht, darf das Zeugnis über seine Person nicht verweigert werden. |
Staatsvertragliche und sonstige rundfunkrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 25 LPresseG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 97 V (zu § 25 S. 2)