§ 3
Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

Rechtsprechung zu § 3 LPresseG

Entscheidung zu § 3 LPresseG in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 3 LPresseG

Querverweise

Auf § 3 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:
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