(1) Informationspflichtige Stellen sind
| 1. | die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich öffentlicher beratender Gremien. Die beratenden Gremien gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht | ||
| a) | die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und | ||
| b) | Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; | ||
| 2. | natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise oder einer unter der Aufsicht des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Landkreise stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. | ||
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) gegeben sind.
Literatur im Internet zu § 2 LUIG
Querverweise
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