(1) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde oder einem Regierungspräsidium getroffen worden ist.
(2) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
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Redaktionelle Querverweise zu § 4 LUIG:
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 6 V (Rechtsschutz) (zu § 4 II)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 (zu § 4 II)
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