Landesverwaltungsgesetz
| Erster Teil - Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden (§ 1) |
(1) Das Landesverwaltungsgesetz gilt für alle staatlichen Behörden, die staatliche Verwaltungsaufgaben zu erfüllen haben und für alle kommunalen Behörden, soweit ihnen staatliche Verwaltungsaufgaben übertragen wurden (Verwaltungsbehörden). Für die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen über die unteren Verwaltungsbehörden nur, soweit sie deren Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben. Das Landesverwaltungsgesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege.
(2) Die Verwaltungsbehörden gliedern sich in die obersten Landesbehörden (§§ 7 bis 9), die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§§ 10 bis 22) und die besonderen Verwaltungsbehörden (§§ 23 bis 26).
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Rechtsanwältin / Rechtsanwalt im Verwaltungsrecht
Fragomen Global LLP
Fragomen Global LLP
Frankfurt am Main
27.05.2012
27.05.2012
Pforzheim
26.05.2012
26.05.2012
München
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 LVG:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 2 (Wirkungskreis) (zu § 1 I 2)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 1 LVG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen