Landesverwaltungsgesetz

   2. Teil - Die Verwaltungsbehörden (§§ 2 - 19)   
   3. Abschnitt - Die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§§ 6 - 16)   
   2. Unterabschnitt - Die Regierungspräsidien (§§ 7 - 12)   
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Aufgaben

(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die ihnen, den höheren Verwaltungsbehörden oder entsprechenden Behörden durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 und 4 zugewiesenen Aufgaben. Einem Regierungspräsidium können Aufgaben auch in anderen Regierungsbezirken zugewiesen werden.

(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die zur Zuständigkeit einer höheren Sonderbehörde gehören oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung den unteren Verwaltungsbehörden oder besonderen Verwaltungsbehörden übertragen sind.

Literatur im Internet zu § 12 LVG

Querverweise

Auf § 12 LVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVG
      Die Verwaltungsbehörden
        Allgemeines
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 30 (Gleichstellung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 LVG:

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