Landesverwaltungsgesetz
| 2. Teil - Die Verwaltungsbehörden (§§ 2 - 19) |
| 3. Abschnitt - Die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§§ 6 - 16) |
| 2. Unterabschnitt - Die Regierungspräsidien (§§ 7 - 12) |
(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die ihnen, den höheren Verwaltungsbehörden oder entsprechenden Behörden durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 und 4 zugewiesenen Aufgaben. Einem Regierungspräsidium können Aufgaben auch in anderen Regierungsbezirken zugewiesen werden.
(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die zur Zuständigkeit einer höheren Sonderbehörde gehören oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung den unteren Verwaltungsbehörden oder besonderen Verwaltungsbehörden übertragen sind.
Literatur im Internet zu § 12 LVG
Querverweise
Auf § 12 LVG verweisen folgende Vorschriften:
- LVG
- Die Verwaltungsbehörden
- Allgemeines
- § 2
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 30 (Gleichstellung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Vorverfahren
- § 6a (Ausschluss des Vorverfahrens)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 12 LVG bei

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