Landesverwaltungsgesetz
| Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22) |
| Zweiter Unterabschnitt - Regierungspräsidien (§§ 11 - 14) |
Die Regierungspräsidien sind zuständig für die ihnen, den höheren Verwaltungsbehörden oder entsprechenden Behörden durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben. Dies gilt nicht für Aufgaben, die zur Zuständigkeit einer höheren Sonderbehörde gehören oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung den unteren Verwaltungsbehörden oder besonderen Verwaltungsbehörden übertragen sind.
Literatur im Internet zu § 13 LVG
Querverweise
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