Landesverwaltungsgesetz
| 2. Teil - Die Verwaltungsbehörden (§§ 2 - 19) |
| 3. Abschnitt - Die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§§ 6 - 16) |
| 3. Unterabschnitt - Die unteren Verwaltungsbehörden (§§ 13 - 16) |
(1) Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 20 000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu unteren Verwaltungsbehörden erklärt werden; die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbands bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Die Erklärung von Verwaltungsgemeinschaften zu unteren Verwaltungsbehörden ist im Gesetzblatt bekanntzumachen. Bei späterem Beitritt und beim Ausscheiden von Gemeinden gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Landesregierung kann die Erklärung widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Widerruf ist im Gesetzblatt bekanntzumachen.
Literatur im Internet zu § 14 LVG
Querverweise
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 85 (Entschädigung)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeiverordnungen
- § 15 (Zustimmungsvorbehalte)
- Die Organisation der Polizei
- Die Polizeibehörden
- Aufbau
- § 62 (Allgemeine Polizeibehörden)
- Die Kosten der Polizei
- § 82 (Kosten für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 96 (Sachliche Zuständigkeit)
Rechtsberatung
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