Landesverwaltungsgesetz

   2. Teil - Die Verwaltungsbehörden (§§ 2 - 19)   
   3. Abschnitt - Die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§§ 6 - 16)   
   3. Unterabschnitt - Die unteren Verwaltungsbehörden (§§ 13 - 16)   
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Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften

(1) Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften als unterer Verwaltungsbehörden sind folgende Angelegenheiten ausgeschlossen:

1. das Staatsangehörigkeitswesen,
2. die Aufsicht im Personenstandswesen,
3. das Recht der Abfallentsorgung,
4. das Immissionsschutzrecht,
5. der Katastrophenschutz und die zivile Verteidigung,
6. die Aufgaben nach dem Landesheimgesetz,
7. die Aufgaben nach dem Eingliederungsgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz,
8. die Aufgaben nach § 34c der Gewerbeordnung, die Aufgaben nach den auf Grund von § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen und die Aufgaben nach § 139b Abs. 7 und 8 der Gewerbeordnung,
9. das Schornsteinfegerwesen,
10. das Preisangabenrecht,
11. das Wasserrecht und die Wasser- und Bodenverbände,
12. die Landwirtschaft,
13. die Bekämpfung von Tierseuchen, das Recht der Tierkörperbeseitigung und der Tierschutz,
14. das Naturschutzrecht mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 25, 31, 34 in Bezug auf die Naturdenkmalszuständigkeit und § 55 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Naturschutzgesetzes,
15. die Aufgaben des Versicherungsamts,
16. die Zulassung zum Straßenverkehr,
17. die Beförderung von Personen zu Lande und der Güterkraftverkehr einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
18. das Bodenschutz- und Altlastenrecht,
19. die Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz, nach dem Sozialen Entschädigungsrecht und dem Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
20. das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht, die Weinüberwachung, das Fleischhygienerecht und das Geflügelfleischhygienerecht,
21. die Aufgaben der Schulaufsicht,
22. das Forstwesen, außer in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes,
23. die Flurbereinigung,
24. die Aufgaben nach dem Vermessungsgesetz,
25. die Aufgaben nach dem Arbeitszeitgesetz,
26. die Aufgaben nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
27. die Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
28. die Aufgaben nach dem Mutterschutzgesetz,
29. die Aufgaben nach § 18 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
30. die Aufgaben nach dem Fahrpersonalrecht,
31. die Aufgaben nach § 17 Abs. 1 bis 8 sowie nach § 20 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Ladenschluss,
32. die Aufgaben nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und § 53b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Straßengesetzes,
33. die Aufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie die Aufgaben nach den auf Grund von § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
34. die Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz und den danach ergangenen Rechtsverordnungen,
35. die Aufgaben nach der Arbeitsstättenverordnung und nach der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
36. das Chemikalienrecht,
37. die Aufgaben nach der Biostoffverordnung,
38. das Sprengstoffrecht,
39. die Aufgaben nach der Druckluftverordnung,
40. die Aufgaben nach der Benzinbleigesetz-Durchführungsverordnung.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung bestimmte Aufgaben aus den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten den Großen Kreisstädten und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 als unteren Verwaltungsbehörden oder den Gemeinden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 sind nach Maßgabe der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung Aufgaben nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), nach der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV), nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) und nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 als untere Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen.

Literatur im Internet zu § 16 LVG

Querverweise

Auf § 16 LVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVG
      Die Verwaltungsbehörden
        Allgemeines
        Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
          Die unteren Verwaltungsbehörden
            § 13 (Allgemeines)
Redaktionelle Querverweise zu § 16 LVG:
    Landesabfallgesetz (LAbfG)
      § 28 II Nr. 3 (zu § 16 I Nr. 3)
    Gemeindeordnung (GemO)
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Allgemeine Übergangsbestimmungen
          § 131 II (Rechtsstellung der bisherigen Stadtkreise und unmittelbaren Kreisstädte)

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