Landesverwaltungsgesetz
| Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22) |
| Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22) |
(1) Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 20 000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu unteren Verwaltungsbehörden erklärt werden; die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbands bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversamm lung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Die Erklärung von Verwaltungsgemeinschaften zu unteren Verwaltungsbehörden ist im Gesetzblatt bekannt zu machen. Bei späterem Beitritt und beim Ausscheiden von Gemeinden gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Landesregierung kann die Erklärung widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Widerruf ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.
Literatur im Internet zu § 17 LVG
Querverweise
- LVG
- Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
- § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
- Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
- § 4 (Aufgabenübertragung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 85 (Entschädigung)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeiverordnungen
- § 15 (Zustimmungsvorbehalte)
- Die Organisation der Polizei
- Die Polizeibehörden
- Aufbau
- § 62 (Allgemeine Polizeibehörden)
- Die Kosten der Polizei
- § 82 (Kosten für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 96 (Sachliche Zuständigkeit)
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