Sie sehen hier das Landesverwaltungsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22)   
   Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22)   
§ 20
Aufsicht über die Landratsämter

(1) Die Regierungspräsidien führen die Dienstaufsicht über die Landratsämter. Den jeweiligen Fachministerien obliegen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für Fachbeamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte des Landes bei den Landratsämtern; die Einstellung der Fachbediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Im Übrigen ist das Innenministerium oberste Dienstaufsichtsbehörde.

(2) Die Regierungspräsidien führen die Fachaufsicht über die Landratsämter. Oberste Fachaufsichtsbehörden sind die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs.

Literatur im Internet zu § 20 LVG

Querverweise

Auf § 20 LVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVG
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)

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