Landesverwaltungsgesetz
| Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22) |
| Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22) |
(1) Als untere Verwaltungsbehörden unterliegen die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften der Fachaufsicht.
(2) Die Fachaufsicht obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Ministerien und den Regierungspräsidien.
(3) Die Fachaufsichtsbehörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.
Rechtsprechung zu § 21 LVG
2 Entscheidungen zu § 21 LVG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 26.06.2003 - 3 Sa 13/03
Anwendung des Gleichheitssatzes bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00
Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende - ...
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