Landesverwaltungsgesetz

   3. Teil - Aufsicht (§§ 20 - 25a)   
   1. Abschnitt - Aufsicht über die staatlichen Verwaltungsbehörden (§§ 20 - 24)   
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Fachaufsichtsbehörden

Es führen die Fachaufsicht:

1. die Ministerien und der Rechnungshof im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die staatlichen Verwaltungsbehörden,
2. die Regierungspräsidien über die Landratsämter und die den Regierungspräsidien nachgeordneten unteren Sonderbehörden,
3. die Landesoberbehörden und die höheren Sonderbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Sonderbehörden.

Literatur im Internet zu § 22 LVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 22 LVG:

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