Landesverwaltungsgesetz
| 3. Teil - Aufsicht (§§ 20 - 25a) |
| 1. Abschnitt - Aufsicht über die staatlichen Verwaltungsbehörden (§§ 20 - 24) |
Es führen die Fachaufsicht:
| 1. | die Ministerien und der Rechnungshof im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die staatlichen Verwaltungsbehörden, | |
| 2. | die Regierungspräsidien über die Landratsämter und die den Regierungspräsidien nachgeordneten unteren Sonderbehörden, | |
| 3. | die Landesoberbehörden und die höheren Sonderbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Sonderbehörden. |
Literatur im Internet zu § 22 LVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 22 LVG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 73 I (zu §§ 22 ff)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 22 LVG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?