Landesverwaltungsgesetz
| Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
| Dritter Abschnitt - Besondere Verwaltungsbehörden (§§ 23 - 26) |
(1) Die besonderen Verwaltungsbehörden gliedern sich in Landesoberbehörden, höhere Sonderbehörden und untere Sonderbehörden.
(2) Landesoberbehörden sind die Behörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt.
(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektionen und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
(4) Untere Sonderbehörden sind alle übrigen Behörden, denen ein fachlich begrenzter Aufgabenbereich für einen Teil des Landes zugewiesen ist.
Rechtsprechung zu § 23 LVG
Entscheidung zu § 23 LVG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 14.02.2011 - 2 K 373/11
Frage der Passivlegitimation bei Fragen innerer Angelegenheiten der Schule
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