Sie sehen hier das Landesverwaltungsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Dritter Abschnitt - Besondere Verwaltungsbehörden (§§ 23 - 26)   

§ 23
Einteilung

(1) Die besonderen Verwaltungsbehörden gliedern sich in Landesoberbehörden, höhere Sonderbehörden und untere Sonderbehörden.

(2) Landesoberbehörden sind die Behörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt.

(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektionen und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.

(4) Untere Sonderbehörden sind alle übrigen Behörden, denen ein fachlich begrenzter Aufgabenbereich für einen Teil des Landes zugewiesen ist.

Rechtsprechung zu § 23 LVG

Entscheidung zu § 23 LVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 23 LVG

Querverweise

Auf § 23 LVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVG
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
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