Landesverwaltungsgesetz

   3. Teil - Aufsicht (§§ 20 - 25a)   
   2. Abschnitt - Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften (§§ 25 - 25a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 25

(1) Als untere Verwaltungsbehörden unterliegen die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften der Fachaufsicht.

(2) Die Fachaufsicht obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Ministerien und den Regierungspräsidien.

(3) Die Fachaufsichtsbehörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.

Literatur im Internet zu § 25 LVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 25 LVG:

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