Landesverwaltungsgesetz
| 3. Teil - Aufsicht (§§ 20 - 25a) |
| 2. Abschnitt - Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften (§§ 25 - 25a) |
(1) Als untere Verwaltungsbehörden unterliegen die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften der Fachaufsicht.
(2) Die Fachaufsicht obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Ministerien und den Regierungspräsidien.
(3) Die Fachaufsichtsbehörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.
Literatur im Internet zu § 25 LVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 25 LVG:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Aufsicht
- § 129 (Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 25 LVG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?