Landesverwaltungsgesetz
| 4. Teil - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (§§ 26 - 27) |
(1) Die unteren Verwaltungsbehörden und die unteren Sonderbehörden im Landkreis und im Stadtkreis haben im Interesse des allgemeinen Wohls zusammenzuarbeiten.
(2) Der Landrat hat im Landkreis, der Oberbürgermeister im Stadtkreis für die Zusammenarbeit der in Absatz 1 genannten Behörden Sorge zu tragen.
(3) Bei Vorhaben, Planungen und sonstigen Maßnahmen der unteren Sonderbehörden, die für den Landkreis oder seine Gemeinden oder für den Stadtkreis oder für die Bevölkerung, die Wirtschaft oder die Verwaltung des Landkreises oder des Stadtkreises von allgemeiner Bedeutung sind, ist frühzeitig das Benehmen mit dem Landratsamt oder mit dem Stadtkreis herzustellen.
(4) Das Landratsamt und der Stadtkreis können bei den unteren Sonderbehörden Stellungnahmen zu Angelegenheiten einholen, die für den Landkreis oder den Stadtkreis oder für die Belange des Landes in ihrem Gebiet von allgemeiner Bedeutung sind. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer vom Landrat oder vom Oberbürgermeister des Stadtkreises festzulegenden angemessenen Frist abzugeben.
(5) Die Landesregierung kann weitere Grundsätze festlegen, die von den zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden zu beachten sind.
Literatur im Internet zu § 26 LVG
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