Landesverwaltungsgesetz
| 4. Teil - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (§§ 26 - 27) |
(1) Hat eine Verwaltungsbehörde vor einer Entscheidung einer anderen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so soll sie ihr hierfür eine angemessene Frist setzen. Geht innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein, so kann die für die Entscheidung zuständige Verwaltungsbehörde davon ausgehen, daß keine Einwendungen erhoben werden, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht.
(2) Absatz 1 gilt auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn Behörden der anderen Länder oder des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Literatur im Internet zu § 27 LVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 27 LVG:
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Verfahren
- Besondere Bestimmungen
- § 110 II (Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 35 IV (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 27 LVG bei

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