Landesverwaltungsgesetz
| Vierter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 27 - 28) |
Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden erlassen
| 1. | von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden und die Regierungspräsidien, | |
| 2. | vom Rechnungshof für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, | |
| 3. | im Übrigen von jedem Ministerium für die zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Verwaltungsbehörden. |
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