Sie sehen hier das Landesverwaltungsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Landesverwaltungsgesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 27 - 28)   
§ 28
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden erlassen

1. von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden und die Regierungspräsidien,
2. vom Rechnungshof für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
3. im Übrigen von jedem Ministerium für die zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Verwaltungsbehörden.

Literatur im Internet zu § 28 LVG

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