Landesverwaltungsgesetz

   2. Teil - Die Verwaltungsbehörden (§§ 2 - 19)   
   2. Abschnitt - Die obersten Landesbehörden (§§ 3 - 5b)   
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Aufgaben der Ministerien

(1) Den Ministerien obliegen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs:

1. die Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung,
2. die Aufgaben der obersten Dienstbehörden auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs-, Disziplinar- und Tarifrechts, soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen worden ist,
3. die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, die sich über mehrere Regierungsbezirke erstrecken.

Dem Innenministerium obliegen für die Bediensteten der Regierungspräsidien mit Ausnahme der Bediensteten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes die den Ministerien zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Personalverwaltung und des Disziplinarrechts. Die Einstellung von Fachbediensteten erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Den jeweiligen Fachministerien obliegen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach Satz 1 Nr. 2 für Fachbeamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte des Landes bei den Landratsämtern; die Einstellung der Fachbediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(2) Die Ministerien sind ferner zuständig, soweit Aufgaben des Landes nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

(3) Soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind die Ministerien ermächtigt, bestimmte Aufgaben, für die sie selbst zuständig sind, nachgeordneten Behörden zu übertragen.

(4) Soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind die Ministerien ermächtigt, bestimmte Aufgaben, für die nachgeordnete Verwaltungsbehörden zuständig sind, zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung auf andere nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(5) Die Ministerien sind ermächtigt, bestimmte Aufgaben, für die nachgeordnete besondere Verwaltungsbehörden zuständig sind, zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und zur Verbesserung der Verwaltungsleistung einer besonderen Verwaltungsbehörde auch in Bezirken anderer besonderer Verwaltungsbehörden mit demselben Aufgabenbereich zu übertragen.

Rechtsprechung zu § 5 LVG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, ohne Einvernehmen erteilte Baugenehmigung, 11.5.98 (ESVGH 48, 250)
    § 212a BauGB gilt auch für Rechtsbehelfe einer Gemeinde;
    § 36 BauGB, zur Frage der Entbehrlichkeit des Einvernehmens, wenn schon ein bestandskräftiger Bauvorbescheid (§ 57 LBO) vorliegt;
    wegen fehlender Umsetzung in Baden-Württemberg geht § 36 II 3 BauGB ins Leere (Anm.: zweifelhaft, vgl. die "Generalklausel" des § 5 II LVG);
    § 42 I 2 GemO, Abgabe von Erklärungen i.R.v. § 36 BauGB durch den Bürgermeister ist wirksam unabhängig von der gemeindeinternen Zuständigkeit;
    § 146 VwGO, Zulässigkeit einer Anschlußbeschwerde analog § 127 VwGO

Literatur im Internet zu § 5 LVG

Querverweise

Auf § 5 LVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVG
      Die Verwaltungsbehörden
        Allgemeines
        Die obersten Landesbehörden
          § 5b (Aufgaben des Rechnungshofs)
        Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
          Die Regierungspräsidien
            § 12 (Aufgaben)
          Die unteren Verwaltungsbehörden
            § 15 (Aufgaben)
        Die besonderen Verwaltungsbehörden
          § 18 (Aufgaben)
     
      Aufsicht
        Aufsicht über die staatlichen Verwaltungsbehörden
          § 21 (Dienstaufsichtsbehörden)

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