Landesverwaltungsgesetz
| 2. Teil - Die Verwaltungsbehörden (§§ 2 - 19) |
| 2. Abschnitt - Die obersten Landesbehörden (§§ 3 - 5b) |
(1) Werden Geschäftsbereiche von Ministerien neu abgegrenzt, so gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung zuständige Ministerium über. Die Landesregierung weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hin.
(2) Die einem Ministerium in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesene Zuständigkeit wird durch eine Änderung der Bezeichnung des Ministeriums nicht berührt.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung von Ministerien durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Bezeichnung des bisher zuständigen Ministeriums durch die Bezeichnung des neu zuständigen Ministeriums oder die bisherige Bezeichnung des Ministeriums durch die neue Bezeichnung zu ersetzen.
Literatur im Internet zu § 5a LVG
Querverweise
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Regierung
- Art. 45 III
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