Landesverwaltungsgesetz

   2. Teil - Die Verwaltungsbehörden (§§ 2 - 19)   
   2. Abschnitt - Die obersten Landesbehörden (§§ 3 - 5b)   
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Änderung der Geschäftsbereiche der Ministerien

(1) Werden Geschäftsbereiche von Ministerien neu abgegrenzt, so gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung zuständige Ministerium über. Die Landesregierung weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hin.

(2) Die einem Ministerium in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesene Zuständigkeit wird durch eine Änderung der Bezeichnung des Ministeriums nicht berührt.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung von Ministerien durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Bezeichnung des bisher zuständigen Ministeriums durch die Bezeichnung des neu zuständigen Ministeriums oder die bisherige Bezeichnung des Ministeriums durch die neue Bezeichnung zu ersetzen.

Literatur im Internet zu § 5a LVG

Querverweise

Auf § 5a LVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVG
      Die Verwaltungsbehörden
        Allgemeines
Redaktionelle Querverweise zu § 5a LVG:

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