Landesverwaltungsgesetz
| Zweiter Teil - Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (§§ 2 - 6) |
Die an die Verwaltungsnetze angeschlossenen Verwaltungsbehörden und Stellen können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen:
| 1. | Name, Vorname, Namensbestandteile, persönlicher Titel, Amtsbezeichnung, | |
| 2. | Bezeichnung der Verwaltungsbehörde und der Organisationseinheit, | |
| 3. | Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit (dienstliche Adresse, Raum, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse), | |
| 4. | Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit während der regelmäßigen Arbeitszeiten sowie | |
| 5. | Angaben zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich und zu Mitgliedschaften in Gremien. |
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