Sie sehen hier das Landesverwaltungsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Erster Abschnitt - Oberste Landesbehörden (§§ 7 - 9)   
§ 7
Einteilung

Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien und der Rechnungshof.

Literatur im Internet zu § 7 LVG

Querverweise

Auf § 7 LVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVG
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 LVG:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 7 LVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht