Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Erster Abschnitt - Oberste Landesbehörden (§§ 7 - 9)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 7
Einteilung

Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, der Rechnungshof und der Landesbeauftragte für den Datenschutz.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 12.06.2018 (GBl. S. 173), in Kraft getreten am 21.06.2018.

Rechtsprechung zu § 7 LVG

9 Entscheidungen zu § 7 LVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 7 LVG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)

Redaktionelle Querverweise zu § 7 LVG:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        III. Die Regierung
        VII. Das Finanzwesen
          Art. 83 II
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