Landesverwaltungsgesetz
Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
Erster Abschnitt - Oberste Landesbehörden (§§ 7 - 9) |
(1) 1Werden Geschäftsbereiche von Ministerien neu abgegrenzt, so gehen die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung zuständige Ministerium über. 2Die Landesregierung weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hin.
(2) Die einem Ministerium in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zugewiesene Zuständigkeit wird durch eine Änderung der Bezeichnung des Ministeriums nicht berührt.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung von Ministerien durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung des bisher zuständigen Ministeriums durch die Bezeichnung des neu zuständigen Ministeriums oder die bisherige Bezeichnung des Ministeriums durch die neue Bezeichnung zu ersetzen.
Rechtsprechung zu § 9 LVG
5 Entscheidungen zu § 9 LVG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2013 - 3 S 193/13
Normenkontrollverfahren; Einrichtung einer Verbotszone im Bodensee durch ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2007 - 10 S 1184/04
Grundstückseigentümerin muss teilweise für Beseitigung der Shredder-Halde im ...
- VG Karlsruhe, 13.08.2003 - 11 K 656/03
Meisterbrief
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für ...
- BVerwG, 21.01.2004 - 1 D 24.03
Vollziehungsbeamter in der Zollverwaltung; Veruntreuung dienstlich anvertrauter ...
Querverweise
Auf § 9 LVG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
- § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 LVG:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- III. Die Regierung
- Art. 45 III