Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
Gesetz vom 12.03.1974 (GBl. S. 93)zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) m.W.v. 02.01.2005
1. TeilGemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
§ 3 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
§ 4 Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe
§ 5 Vollstreckungsauftrag
§ 6 Betreten und Durchsuchen
§ 7 Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen
§ 8 Zuziehung von Zeugen
§ 9 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
§ 10 Niederschrift
§ 11 Einstellung der Vollstreckung
§ 12 Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
2. Teil
§ 13 Art und Weise der Vollstreckung
§ 14 Mahnung
§ 15 Beitreibung
§ 15a Beitreibung durch Gerichtsvollzieher
§ 16 Eidesstattliche Versicherung
§ 17 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
3. Teil
1. AbschnittAllgemeine Vorschriften (§§ 18 - 22)
§ 18 Art und Weise der Vollstreckung
§ 19 Zwangsmittel
§ 20 Androhung
§ 21 Vollstreckung bei Gefahr im Verzug
§ 22 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
2. AbschnittDie einzelnen Zwangsmittel (§§ 23 - 26)
3. Abschnitt
4. TeilSchlußvorschriften (§§ 29 - 35)
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