Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12) |
(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift soll enthalten
| 1. | Ort und Zeit der Aufnahme, | |
| 2. | die Vollstreckungshandlung, | |
| 3. | die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde, | |
| 4. | die Namen der als Zeugen zugezogenen Personen, | |
| 5. | eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge, | |
| 6. | die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten. |
(3) War der Pflichtige bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so soll ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zusenden.
Literatur im Internet zu § 10 LVwVG
Querverweise
Auf § 10 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 52 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
Rechtsberatung
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