Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12) |
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 12 LVwVG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- VGH, Serientäter, 18.12.91 (VBlBW 1992, 309)
wegen § 72 II 1 AuslG iVm § 8 II 2 AuslG kommt es in bestimmten Fällen zu einer "gesetzlichen Mechanik": eine beantragte Aufenthaltsgenehmigung ist zwingend abzulehnen, wenn gleichzeitig eine Ausweisung verfügt wird - im Hinblick auf Art. 19 IV, 20 III GG prüfen die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren gleichwohl, ob ernstliche Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen und deshalb die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung (§ 72 I AuslG) hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen ist (so daß gem. § 42 II 2 AuslG auch die Vollziehbarkeit der Ausweisungspflicht entfällt);
§ 12 LVwVG greift auch ein, wenn die gesetzliche Ausreisepflicht nach § 42 I AuslG mittels der bundesrechtlichen Vollstreckungsmaßnahme der Abschiebung vollstreckt wird (vgl. § 80 II 2 VwGO, früher § 187 III VwGO)
Literatur im Internet zu § 12 LVwVG
Querverweise
Auf § 12 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 52 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 80 II 1 Nr. 3, II 2
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