Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   
§ 12
Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 12 LVwVG

11 Entscheidungen zu § 12 LVwVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 12 LVwVG

Querverweise

Auf § 12 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 52 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 LVwVG:

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