Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 2. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten (§§ 13 - 17) |
(1) Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, werden durch Beitreibung vollstreckt.
(2) Kosten der Vollstreckung können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge) dann, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen hingewiesen worden ist.
Rechtsprechung zu § 13 LVwVG
2 Entscheidungen zu § 13 LVwVG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 17.03.1983 - 2 S 642/81
Zur Gewerbesteuerbeitreibung durch Pfändung von Kindergeld; Klagebefugnis; ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 2 S 907/95
Unpfändbarkeit von Gegenständen
Literatur im Internet zu § 13 LVwVG
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