Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 2. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten (§§ 13 - 17) |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vermögensauskunft von ihren eigenen Schuldnern abnehmen, soweit sich deren Wohnsitz, Sitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde befindet. § 284 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 bis 11 der Abgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Zuständigkeit zur Abnahme der Vermögensauskunft gilt § 27 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) Macht die Vollstreckungsbehörde von ihrer Befugnis nach Absatz 1 keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die §§ 802 c bis 802i, 802j Absatz 1 und 3 und §§ 882b bis 882d der Zivilprozessordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde; für den Antrag gilt § 15a Abs. 4 entsprechend.
(4) Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckungsbehörde die nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen.
Rechtsprechung zu § 16 LVwVG
3 Entscheidungen zu § 16 LVwVG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 20.01.2009 - 1 K 1416/08
Eidesstattliche Versicherung; Wohnungsdurchsuchung; Abbruch des Verfahrens; ...
- VG Sigmaringen, 18.09.2003 - 8 K 1442/01
Rückforderung von zu Lebzeiten eines Versorgungsempfängers eingetretenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.1992 - 6 S 2203/90
Entscheidung über Auskunftserteilung bzw Datenweitergabe - Verwaltungsakt; ...
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Literatur im Internet zu § 16 LVwVG
- § 16 LVwVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versicherung an Eides statt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- LVwVG
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Besondere Fälle der Anwendung des unmittelbaren Zwangs
- § 28 (Wegnahme)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 793 (Sofortige Beschwerde) (zu § 16 IV)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt)