Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 18 - 22)   
§ 18
Art und Weise der Vollstreckung

Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, ausgenommen einer Geldleistung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt.

Rechtsprechung zu § 18 LVwVG

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