Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 18 - 22) |
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