Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   
§ 2
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2. wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.

Rechtsprechung zu § 2 LVwVG

183 Entscheidungen zu § 2 LVwVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2 LVwVG

Querverweise

Auf § 2 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVG
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
        Allgemeine Vorschriften
          § 21 (Vollstreckung bei Gefahr im Verzug)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 52 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 LVwVG:

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