Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   
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Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2. wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.

Rechtsprechung zu § 2 LVwVG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Wasserwerfereinsatz, 7.12.98 (NVwZ 1999, 290)
    Art. 19 IV GG, § 113 I 4 VwGO, Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wegen erheblicher Grundrechtsbetroffenheit setzt keine Diskriminierung voraus;
    Art. 8 GG, Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen (hier: zur Auflösung einer Versammlung) setzt (einfachrechtlich) nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (hier: nach § 15 II VersG) voraus (vgl. für Baden-Württemberg: § 2 LVwVG)

  • VGH, CKW-Verunreinigung, 2.6.97 (NJW 1997, 3259)
    § 82 I WasserG (vgl. § 7 PolG), §§ 25, 31 LVwVG, Dereliktion (§ 928 I BGB) nach (bestandskräftigem) Grundbescheid und (bestandskräftiger) Androhung der Ersatzvornahme läßt die Pflicht des ehemaligen Grundstückseigentümers zur Kostentragung für Sanierungsmaßnahmen unberührt (vgl. auch VGH, «Veräußerung des Altlastengrundstücks II»);
    §§ 2, 25, 31 LVwVG, es ist tragender Grundsatz des Vollstreckungsrecht, daß es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung lediglich auf die Wirksamkeit, nicht die Rechtmäßigkeit vorangehender Vollstreckungsakte ankommt, zur Frage der Berücksichtigung nachträglicher Umstände (analog § 767 ZPO) in solchen Fällen

Literatur im Internet zu § 2 LVwVG

Querverweise

Auf § 2 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVG
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
        Allgemeine Vorschriften
          § 21 (Vollstreckung bei Gefahr im Verzug)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 52 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 LVwVG:

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